@NF-Albrecht
Das sehen Sie m. E. nicht richtig.
Unter Ziffer 6.1.2 sind zwei unterschiedliche Dinge behandelt:
Zum einen geht es um nicht brennbare BauSTOFFE (siehe DIN 4102-1); zum anderen um Feuerwiderstandauern (siehe nachfolgende Teile der DIN 4102); hier geht also um BauTEILE.
Sie vermischen nun Bauteilkonstruktionen mit Baustoffen. Dies geht nicht so ohne weiteres. Wenn Sie also eine F30-Konstruktion haben, muss sie auch über die entsprechenden Anschlüsse verfügen. Ein "F30-Holzbalken", den sie auf einen F0-Stahlträger legen, hat nichts mit einer F30-Konstruktion zu tun (siehe auch DIN 4102-4).
Dazu ein Beispiel: Wenn Sie eine T30-Türe in eine unqualifizierte Wand einbauen, hat die Türe auch keine Qualifikation T30 mehr.
Ich könnte meinen gestrigen Beitrag auch wie folgt formulieren:
Für Fälle, die unter die beiden Spalten mit der Überschrift F30 der Tabelle 1 fallen, können die tragenden und aussteifenden Bauteile entweder aus brennbaren oder nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wenn brennbare Baustoffe zum Einsatz kommen, muss die gesamte Konstruktion F30 aufweisen.
In allen anderen Fällen der Tabelle 1 sind aussschließlich nichtbrennbare Baustoffe zu verwenden.
Gruß
C. Lammer