Die Frage ist, wann die Disko gebaut und genehmigt wurde. Wenn die Disco so wie sie da steht, genehmigt wurde, gibt es kein Anpassungsverlangen ausser das nach § 45 SBauVO.
Wenn nicht, ist das ein großes Problem. Entrauchung ist hier z.B. nicht 36m?/m?m, sondern bei Räumen ab 1.000m? der Nachweis einer raucharmen Schicht von 2,5m. Dies geht hier wenn nur über die DIN 18232-2 oder 18232-5. Ich behaupte aber mal, dass dies bei den Raumhöhen unmöglich zu realisieren sein wird.
Weiterhin brauchen Sie eine Sprachalarmanlage. Die ist mitnichten mit einer Muskianlage zu vergleichen. Zusätzlich brauchen Sie eine automatische BMA, die auf die Feuerwehr aufgeschaltet ist. Zusätzlich Wandhydranten.
Wenn das Ding genehmigt ist, würde ich da die Finger von lassen. Sobald Sie irgendwas bauantragspflichtiges machen, haben Sie ein riesiges Anpassungsverlangen (Wand- & Deckenbekleidungen, Sprachalarm, BMA, Entrauchung, Zuluft, Wandhydranten, ggf. Anpassung der Türbreiten - früher 0,9m zulässig -, usw.).
Hier machen Sie schnell ein Fass auf, das Sie nicht mehr schließen können. Leider muss man bei solchen Fällen auch mal nicht nur den Brandschützer sehen, sondern auch die Konsequenzen, auch wenn das teilweise sehr schwer ist.
Also Bestand mit der Baugenehmigung vergleichen und dann nach Gesetzeslage entscheiden.