Hallo zusammen,
in Bremen wurde 2009 eine neue LBO eingeführt. Jetzt stolpere ich über den § 35 Notwendige Treppenräume, hier steht: "...notwendige Treppenräume müssen so ... ausgebildet sein, dass die Nutzung ... ausreichend lang möglich ist."
Diese Formulierung ist m.E. nicht zu gebrauchen!
- Muss ich jetzt die Wände der Treppenraumes entsprechend den allgemeinen Anforderungen an "tragende Wände, Stützen" (gem. § 27) oder
-entsprechend einer "Brandwand" (gem. § 30) oder
-entsprechend irgend einer anderen Bemessung vornehmen.
Sinnvoll könnte es m.E. sein (z.B. bei Gebäudeklasse 3) die Treppenhauswände hochfeuerhemmend zu errichten, obwohl die tragende Konstruktion (Wände, Stützen, Decken) lediglich feuerhemmend ausgeführt werden müssen.
Oder ist das zu weit gedacht und die Treppenhauswände werden wie "normale" tragende Wände betrachtet und entsprechend ebenfalls feuerhemmend ausgeführt?
Wie MUSS man die Formulierung verstehen und welche Bauart ist erforderlich?
Gibt es in anderen Bundesländern ähnlich "unscharfe" Formulierungen?
Gruß aus Bremen
Piet