zu untersuchendes Bestandsgebäude:
sehr ausgedehntes Schulgebäude an einem Hang gelegen, im untersten Geschoss ragt ein Bereich weit über die Geländeoberfläche hinaus (OK Fußboden = OK Gelände, OK Decke weit über 3m über OK Gelände), der andere Teil dient als Technikgeschoß(UK Decke über Technikräumen = OK Gelände), Problem: Fußböden und Decken des unteren Geschosses liegen auf unterschiedlichen Ebenen, Ebenenunterschiede innerhalb des untersten Geschosses werden in Fluren mit 6 bis 8-stufigen Treppen überbrückt.
Frage 1, Definition Kellergeschoss in NRW
Wie wird in NRW das Kellergeschoss definiert? Im §2 der BauO NRW vermisse ich den aus anderen Bundesländer bekannten Satz "im Übrigen sind sie Kellergeschosse". Durch dieses Ausschlußprinzip ist klar, dass alle Geschosse die keine oberirdischen Geschosse sind, Kellergeschosse sind. So steht es aber nicht in der BauO NRW. Besonders verwirend wird es, da in den § 29, 34, 37, 40, 48 etc. der Begriff "Kellergeschoss" genannt wird.
Frage 2, Könnten Brandwände die Einstufung Kellergeschoß aufheben?
Da das unterste Geschoss sehr ausgedehnt ist, müssen Brandwände erstellt werden. Könnte eine Brandwand zwischen den Technikräumen und den anderen Räume in denen die Fußbodenoberkante = OK Gelände ist, die Einstufung Kellergeschoß aufheben? Könnten also Brandabschnitte in einem Geschoß zum einen ein oberirdisches Geschoß sein und zum anderen ein unterirdische Geschoß sein?