Es gibt hierzu eine Aussage einer "Obersten" (ich glaubeaus NRW, muss aber genau nachschauen, wenn gewünscht), die klar sagt, dass die BGR 133 baurechtlich nicht gefordert werden kann/darf; sie kann orientierend herangezogen werden, liegt aber sehr hoch; hier hat das Schreiben der AGBF schon seine Berechtigung;
ich denke, hier muss vor Ort entschieden werden, wie sind die Brandlasten und -Gefahren veretielt und was macht Sinn;
die Verantwurtung liegt beim Betreiber und der FP kann nur beraten;
mfg
der Feuerteufel