Hallo Frank,
prinzipiell kann der notwendige Flur, über welchen beide Rettungswege führen dürfen auch ausfallen, z.B. durch eine geöffnete Tür in einem Aufenthaltsraum (kein Versammlungsraum). Dieses Risiko wird aber im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung sehr gering gehalten. Türen zu Versammlungsräumen, Lager und ähnlichen Räumen müssen T30 und somit selbstschließend sein. Außerdem schreibt die VStättV ab einer bestimmten Größe eine automatische BMA vor.
Ich als Planer würde aber je nach vorhandenem Risiko versuchen, den 2. RW unabhängig von diesem Flur zu führen...