die GaStellV definiert die Nutzfläche einer Garage als die Summe aller Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen.
Gem. § 11 sind Garagen von anderen Räumen entsprechend zu trennen.
D.h. es gibt unterschiedliche Definitionen für die Definition "was gehört alles zur Garage" und der Definition ihrer Nutzfläche.
Daraus resultiert für mich, dass die Nutzfläche einer Garage NICHT zwangsläufig identisch mit der Fläche zwischen den Umschließungswänden sein muss.
D.h. insbesondere bei Garagen mit Anpassung an Bestandsgebäude, ungünstig verlaufende Grundstücksgrenzen etc. kann es mehr oder weniger große "Restflächen" geben, die weder Einstell- noch (notwendige?) Verkehrsflächen, sondern irgendwelche Totflächen sind.
Das ganze kann insbesondere bei der Einordnung in Mittel- o. Großgarage entscheidend sein...
a) wie sehen/handhaben das die Kollegen?
In den § 2 mit 4 wird u.a. zwischen Zu- und Abfahrten, Rampen und Einstellplätzen und Fahrgassen unterschieden.
Zu- und Abfahrten liegen definitionsgemäß ZWISCHEN öffentlicher Verkehrsfläche und Garage, sind also nicht Bestandteil (math. "Teilmenge") der Garage und somit auch nicht in o.g. Flächenberechnung einzubeziehen.
Wie ist das nun aber mit den Rampen?
Die Rampen können im Einzelfall extrem groß(-flächig) sein.
b) gehören Rampen wirklich immer zur Nutzfläche von Garagen (z.B. die berühmten Rampentrommeln am Geschoßende oder die weiträumigen Auffahrtstunnel z.B. in der Stadtgarage in Schalzurg (A) etc.)? Gehören Sie nicht dazu, wenn sie z.B. eigene Aussenwandöffnungen haben und somit Entrauchung und Lüftung unabhängig von den Garagengeschoßen funktionieren?
Die Zugehörigkeit insbesondere aussenliegender Rampen zur Garagenfläche hat ja auch Konsequenzen z.B. auf die Definition "offene Garage".
Wenn man wieder die Standardgarage der 80er nimmt, mit aussenliegenden stirnseitigen Auf-/Abfahrtstrommeln an den Schmalseiten, dann ergeben sich hier je nach Rampenkonzept gravierende Verschiebungen in der Summe der Aussenwandflächen - ohne dass sich an Brandlast und Durchlüftungsbedarf Nennenswertes ändert.
c) kann man argumentieren, dass Garagen gem. GaStellV aus mehreren Komponenten bestehen, die generell bzw. im Einzelfall nicht zur eigentlichen "Kerngarage" gehören?
- Zu- und Abfahrten = nicht Garagenbestandteil (s.o.)
- Rampen = ggf. bzw. nur je nach Konzept und Auswirkung auf die "Kerngarage" Garagenbestandteil
- Einstellplätze und Fahrgassen = immer Garagenbestandteil
Stefan Blümel