Hallo Stefan,
für Schulen gilt laut Unfallkassen folgendes für "Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen":
Zu § 7 Abs. 1:
Werkstoffe für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten
z.B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung (z.B.
Abstützen aus dem Lauf heraus) keine scharfkantigen oder spitzen Teile
herausfallen.
Nicht abgeschirmte Verglasungen sind in Sicherheitsglas als Einscheiben-
Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen.
Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht aus.
Quelle:
http://regelwerk.unfallkassen.de/daten/m_uvv/V_S1.pdf Seite 9
Ist wahrscheinlich nicht die 100%ige Antwort, aber vielleicht ein Anfang.
Grüße
Stefan Satzger