die Position der unteren Bauaufsicht ist faslch und resultiert wohl aus einer Fehl-/Überinterpretation eines auf einen sehr individuellen Einzelfall bezogenen OLG-Urteils.
§ 1 der VStättV regelt AUSSCHLIESSLICH den ANWENDUNGSBEREICH.
D.h. im ganzen § 1 geht´s nur darum, wann die VStättV überhaupt anzuwenden ist. Aus diesem § abzuleiten, dass die hier gewählte Bemessungsart z.B. auch für die Rettungswegebreiten anzuwenden ist, ist vielleicht naheliegend - steht aber so nicht in der Verordnung.
Ganz im Gegenteil heißt es im § 7 (4), dass die Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen ist. Als nicht nach einer theoretischen größe, sondern nach der tatsächlich größtmöglichen Besucherzahl.
Das bedeutet letztendlich, dass über die Pauschalansätze lediglich ermittelt wird, ob ein Objekt in den Anwendungsbereich der VStättV fällt - und hier soll der BH nicht (mehr) trixen können.
Ist er dann im Anwendungsbereich, muss er z.B. die Rettungswege nach den tatsächlich erwarteten, organisdatorisch begrenzten oder wie auch immer ermittelten/begrenzten "größtmöglichen Personenzahl" bemessen.
D.h. wenn z.B. alleine die öffentliche Infrastruktur, die Kapazität des Betriebes etc. gar nicht mehr Besucher zulässt bzw. der Betreiber nicht mehr erwartet (und ggf. entspr. begrenzt9, kann die "größtmögliche Besucherzahl" schon mal bei einem Bruchteil der m2 Grundfläche liegen (z.B. Tropical Islands, Hallengrundfläche ca. 66.000 m2, Bemessungsgrundlage der Rettungswege jedoch (aufgrund einer Kombination o.g. Gründe) "nur" 8.701 Personen.
Umgekehrt muss die Bemessung der Rettungswege z.B. einer Diskothek u.U. auf Basis von 8 Personen pro m2 Gastraumfläche erfolgen um VStättV § 7 (4) Satz 1 zu erfüllen...
Im Übrigen halte ich auch den Ansatz, dass die Genehmigungsbehörde oder der Prüfer die Angaben/Ansätze des Antragstellers z.B. bezügl. der Personenzahl (d.h. letztendlich des Betriebskonzeptes) auf Plausibilität prüft und ggf. abändert/ableht für nicht zulässig.
Es muss dem BH schon frei stehen das zu beantragen was er will. Nutzt er das Objekt nachher aber anders als beantragt und genehmigt, ist das sein (ggf. großes) Problem.
Stefan Blümel