In Bayern ist die Verwendung der IndBauRL in den Anlagen zur Liste der technischen Baubestimmungen geregelt.
Danach ist die IndBauRL nur für Sonderbauten anzuwenden.
Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, kann die Richtlinie bei der Entscheidung über
Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen
werden; sie ist dann insgesamt anzuwenden.
Also auch hier kann es sein, dass man eine Abweichung beantragen muss.
Gruß Tina