Ihre Ausführungen habe ich so verstanden:
Wir haben
1. ein Wohnhaus, GKL I, freistehend
und
2. eine Kleingarage, mit einer Längsseite an das Wohnhaus angebaut, mit Abstell- und Technikraum?
Die Wand zwischen Wohnhaus und Garage muss feuerhemmend (F30) ausgeführt sein, Türen in dieser Wand ebenfalls (T30). Dabei ist die Art der Nutzung im Wohnhaus unerheblich.
Randbemerkung: Es gibt auch T30-Türen mit verbesserter Wärmedämmung.
Haben Sie jetzt IN der Garage einen Abstellraum < 20 m? (und nicht im Wohnhaus), gelten die beschriebenen Erleichterungen.
also zu Frage 1:
Die T30-Türe zwischen Garage und Wohnhaus bleibt.
Damit hat sich auch Frage 2 erübrigt.
zu Frage 3:
Wenn der Geräteraum < 20 m? ist, hat die Türe zur Garage keine Anfoderungen, die aber zum Technikraum T30 (und die Wand F30).
Oder Sie trennen den Geräteraum F30/T30 von der Garage ab und sind dahinter "frei", also keine Anforderungen an die Türe zwischen Geräte- und Technikraum (wenn dieser nicht als ´Feuerstätte´ genehmigt wurde).
Die zweite ist meines Erachtens die "sauberste" Lösung, da hier die Garage klar vom Wohhhaus angetrennt ist.
Gruß
C. Lammer