Sehr geehrte Kollegen,
nachfolgend ein Beitrag aus der Sicht des Gebäudebetreibers mit folgendem Inhalt:
Der Eigentümer beauftragt für die Brandschutzbewertung von Gebäuden - bis GK 4 - mit Aufenthaltsräumen und ohne (Technikgebäude) sowie Mischnutzung, einen Brandschutzsachverständigen - diese nach den aktuellen Vorschriften zu bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung des Begriffes der Nutzungseinheit. Hintergrund: Kosteneinsparung bei Wartungsarbeiten von bestehenden Feuerschutzabschlüssen. Ziel: Anzahl der Türen im Bestand zu reduzieren.
Dazu folgende Fragen:
- Darf die Neubewertung der o. g. Bestandsgebäude ohne Beteiligung des zuständigen Bauamtes erfolgen?
- Muss die Neubewertung nach dem 4-Augen-Prinzip erfolgen?
(geschickterweise wurden einige dieser Objekte als nicht geregelte Sonderbauten eingestuft und begründet, aber nur dem Eigentümer gegenüber).
- Wie hat sich der Betreiber der Objekte zu verhalten, da er für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist- wenn die Objekte aus seiner Sicht anders einzustufen sind, eben als nichtgeregelter Sonderbau?
- Wenn die Neubewertung der Flächen in Nutzungseinheiten nachträglich erfolgt, handelt es sich dabei um eine Abweichung, die mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen ist?
- Wie soll sich der Betreiber verhalten, wenn ihm die neuen Konzepte vom Eigentümer "übergestülpt" werden, obwohl er seine brandschutztechnischen Bedenken geäußert hat?
Viele Fragen, die wahrscheinlich von einem Juristen zu beantworten wären, aber ich glaube, dass in dem Forum ebenfalls Antworten folgen werden.
Gruß
B-Miro