Also die Auskunft, die Sie bekommen haben ist Blödsinn.
Wenn Sie § 30 (2) BauO Bln lesen, steht dort, dass Gebäudeabschlusswände erforderlich sind, wenn die Wand näher als 2,5m an der Grundstücksgrenze steht. Bei Ihnen stehen beide Wände weiter als 2,5m von der Grenze entfernt. Somit muss KEINER eine Gebäudeabschlusswand bauen.
Rückt Ihr Nachbar nun näher an die Grenze, muss ER eine Gebäudeabschlusswand bauen, die öffnungslos sein muss. Wäre ja noch schöner, wenn Sie konform zur Bauordnung bauen und bei seiner Erweiterung umfassende Baumaßnahmen durchführen müssten. Fenster sind nur in inneren Brandwänden zulässig.
Was jedoch zu prüfen wäre, ist ob auf dem Grundstück 1 eine Baulast eingetragen ist. Dies wäre eine öffentlich-rechtliche Möglichkeit, um die fixen Abstände zu "verschieben".
Generell ist baurechtlich nach Ihrer beschriebenen Konstellation - soweit keine Baulasten eingetragen sind - keine Brand-/Gebäudeabschlusswände erforderlich.