wenn man die landwirtschaftlichen Gebäude ausser Acht läßt, gibt es in Bayern gem. Art. 28 nur 2 Situationen, in denen Brandwände (in Regelbauten) erforderlich sind:
Art. 28 (2) 1.: ... als Gebäudeabschlußwand ... wenn diese abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber GRUNDSTÜCKSGRENZEN errichtet werden ...
Art. 28 82) 2.: als INNERE Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ...
Eine trennende Grundstücksgrenze gibt´s auf gemeinsamem Flurstück nicht und eine innere Brandwand ist diese Wand auch nicht, da sie nicht ein ausgedehntes Gebäude unterteilt, sondern Gebäude voneinander trennt.
Und die Trennung von Gebäuden erfolgt allenfalls über Trennwände (wenn Art. 27 (2) 1. zutrifft).
Nirgendwo steht, dass zwischen Gebäuden auf dem gleichen Flurstück grundsätzlich Brandwände oder auch nur Trennwände zu errichten wären.
Bei Wohnanlagen haben Sie erleichternd i.d.R. eine Art relativ kleiner Zellenbildung in Massivbauweise, die die Brandausbreitung zusätzlich behindert.
Ob man immer alles ausnützen muss, was bauordnungsrechtlich argumentierbar ist, ist eine ganz andere Frage.
Stefan Blümel