Hallo Kollegen,
folgende (Streit-)Situation:
- Sanierung eines Bestandsgebäudes mit Nagelbrettbindern
- nur eine Nutzungseinheit (Werkstatt, somit keine Trennwände
- nur ein Brandabschnitt (Größe ca. 40*15=600 m2)
- Unterdecke ohne Feuerwiderstand, somit Dachkonstruktion F0
- Rettungswege gesichert (ausreichende Anzahl direkter
Ausgänge ins Freie)
- Rauchmelder (Funkvernetzung) mit Überwachung des Dachraumes
- Bereich des notwendigen Flures mit selbständiger
Brandschutzdecke F30-A von oben + unten
- kein Treppenraum, da eingeschossig
Nun die Frage:
Muß für die Leitungsanlagen im Dachraum (hier die elektrischen Leitungen - Elektroinstallation des Gesamtobjektes) ein Installationskanal I30 angeordnet werden ?
Die Forderung der LAR ist ja mit der o. g. Unterdecke im notwendigen Flur abgedeckt.
Wenn ja, wo ist diese Forderung explizit festgeschrieben ?
Freue mich über Rückmeldungen !
Gruß Stephan Bätz