Danke, wichtiger Hinweis,
aber darf ich oder darf ich nicht?
Habe Definitionsschwierigkeit!:
Eine gewerbliche Küche kann z.B. aus Kalt-, Warm- und Spülküche etc. bestehen.
Dies in einem Raum oder in mehreren Räumen.
Der Hinweis auf die Kapitelüberschrift der M-LüAR: " 8 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen" macht die Definitionsfrage leider nicht leichter - in Gegenteil.
Abschnitt 5.1.1 "Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand,- Explosions- oder Verschmutzungsgefahr" untersagt die Verschaltung von Lüftungsleitungen ohne Maßnahmen (Ausnahme Kapitel 8).
In Zusammenhang mit 8. / 8.4 sodann Vorbot der Verschaltung damit ausdrücklich auch für Kaltküchen, a b e r nicht für "gewerbliche Küchen"!
Da beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz!
Obwohl Kaltküchen eher "saubere" Abluft haben als "Warmküchen" gleich "gewerbliche Küchen" (?).
Diese Definitionsunschärfe setzt sich ja sodann gravierend fort!:
M-LüAR, 8.1 "Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Abluftleitungen": Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklsse L 90 oder ... ausweisen, sofern... .
L90 benötigt sodann F90 Tragkonstruktion! - oder?
Sodann muss man die Gebäudefeuerwiderstandsfähigkeit nach der Abluftleitung der Küche dimensionieren?! - oder?
Das sollte doch nicht gewollt sein?
Aber Vorsicht!, wo tritt die Abluftleitung aus der Küche aus, wenn "Küche" gar nicht eindeutig definiert ist.
Wie schon gesagt - alle "Räume der Küche" in einem BBA!
Hat jemand einen Ausweg aus dem Dilemma?
Gruß
Thieme