Autor: Behrens Hallo,
zunächst möchte ich mich für Ihre Experten - Antwort höflichst bedanken.
Toll das es in derartigen Situationen Menschen gibt, die einen helfen wollen.
Sehr gern möchte ich die von Ihnen gestellten Fragen beantworten:
???juristische Probleme handelt, in diesem Forum aber wohl kaum einer Jurist und damit zur Erteilung von Rechtsberatung befugt ist, versuche auch ich mich mal auf das rein brandschutztechnische und bauordnungsrechtliche zu beschränken?..
A: Das Bauamt ist bisher dem Einlenken nicht abgewendet, nur sind die ?gehalten? infolge dem Brandschutz sich an einen für sie relevanten Experten zu wenden.
Dieser ist ein Brandschutz ? Ingenieur und für seinen ausgeprägte Korrektheit selbst unserer Gemeindeverwaltung bekannt.
??..Wieso steht die Garage auf Ihrem Grundstück? Ist hier eine Baulast eingetragen, bekommen Sie Pacht für den Grundstücksteil und ist die Errichtung auf Ihrem Grundstück durch den Vorbesitzer Ihres Grundstücks überhaupt genehmigt?
A: Konform meinem bisherigen Anwalt ist diese Thematik irrelevant.
Mein Neuer Anwalt wird aber versuchen in die Bauakte vom Nachbar einzusehen, und gegebenenfalls die Grenze neu vermessen lassen, um hier Klarheit zu schaffen.
Konform Vorbesitzer vom Nachbar wurde die Garage 1959 mit dem Einverständnis von meinem Vorbesitzer angebaut.
???..Sind die Fenster in Ihrem "Stallgebäude" einmal genehmigt worden? Wenn ja, fallen diese Öffnungen vermutlich unter Bestandsschutz, selbst wenn Sie im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen die Fenster in den Öffnungen austauschen. Das Problem stellt hier wahrscheinlich eher die möglicherweise nicht genehmigte Umnutzung zu Wohnzwecken dar.
A: Richtig durch die ?Illegale? (nicht dokumentierte) Umnutzung vor 1975 verlieren die Fenster offensichtlich den Bestandsschutz, infolgedessen ist für die Fenster der aktuelle Brandschutz relevant
??..Wenn ich den § 11 der NBauO richtig verstehe, müssen "zwischen Fenstern ... 6 m Abstand" liegen. Das würde bedeuten, dass Ihr Nachbar direkt an der Grundstücksg
renze ein genehmigtes Fenster besitzt und der dazugehörige Raum ein Wohnraum ist.
A: Ja, das sagt auch der Brandschutz ? Ing. vom Landkreis.
Desweiteren hat der Nachbar tatsächlich genehmigte Fenster in einem Abstand von weniger als 6 m zu meinem Haus.
??..F-90-Fenster würden nur Sinn machen, wenn auch die Wandkonstruktion einen entsprechenden Feuerwiderstand besitzt.
A: Konform dem der Brandschutz ? Ing. vom Landkreis besitzen Fachwerkbalken (selbst aus Kiefernholz) einen derartigen Feuerwiderstand!
????..Außerdem scheint es mir hier weniger um sinnvollen Brandschutz als um juristische "Spielchen" aus wirtschaftlichen Gründen zu gehen, weswegen hier in erster Linie wohl gute Juristen aber weniger Sachverständige für Brandschutz gefragt sind.
A: Das bestreitet das Bauamt immens ?Sicherheit & Brandschutz ist unser höchstes Gut?.? - Kein Bestandsschutz wegen Umnutzung = aktueller Brandschutz wegen der Sicherheit.
???..Wenn man sich natürlich auf einen Nutzungsänderungsantrag für das Stallgebäude unter Berücksichtigung eines angemessenen Brandschutzes für den Nachbarn mit dem Bauamt einigen kann, sieht die Situation anders aus. Da es sich hier um ein bestehendes Gebäude handelt, macht dann ein Brandschutzsachverständiger Sinn, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Situation ein angemessenes Konzept erarbeitet.
A: Ja, das klingt sehr vernünftig?
Anderen Möglichkeiten sind offensichtlich eine Wasserschleieranlage (die möchte der Landkreis aber offensichtlich nicht zustimmen)
Oder aber auch ein Fensterschutzvorhang (www.stoebich.de) ? F90 Rollo.
Dieses könnte eventuell dem Brandschutz helfen.
???.wieder einmal das Bauamt mißbraucht werden, eine private Streitigkeit zu lösen. Grundsätzlich läßt sich dazu folgendes bemerken: Es liegt im Ermessen des Bauamtes (der Bauaufsicht) einzuschreiten, wenn eine konkreten Gefahr erkannt wird. Es stellt sich also die Frage: Besteht in Ihrem Fall eine konkrete Gefahr?
Meines Erachtens ist die konkrete Gefahr erst dann gegeben, wenn sich die nachbarliche Bebauung in einem Abstand von weniger als 5m zu Ihren Fenstern befindet. Dann wäre aus meiner Sicht die Forderung dess Schließens der Fensteröffnungen angemessen. Hier wäre im konkreten Fall abzuwägen, ob das Schließen mit einer F90-Verglasung ausreichend ist (abhängig von der Öffnungsgröße). Die Forderung nach dem Verschließen von Fenstern mit einem größeren Abstand zu nachbarlichen Bebauung wäre unangemessen, da die konkrete Gefahr fehlt.
A: Offensichtlich ja, denn konkret laufen beide alten Häuser in einem kleinen Winkel (nicht ganz parallel) zueinander mit einem Abstand zwischen circa 4 und über 6 m
Problem bei dieser Herangehensweise ist nur, wenn der Nachbar zukünftig auf seinem Grundstück zulässige Nebengebäude in einem geringeren Abstand als 5m errichtet, wieder eine konkrete Gefahrensituation entstehen kann. Dann liegt es wieder im Ermessen der Bauaufsicht einzuschreiten.
A: Ja, das Bauamt fordern dann (bereits angekündigt) ein Baulasteneintrag in des Grundbuch vom Nachbar?? - wer würde denn so etwas zustimmen??????
????..aus der Sicht des Brandschutzes ist die Wohnnutzung unerheblich, wenn Sie die erforderliche Brandwand errichten.
A: Wo wir wieder bei der Umnutzung sind (Umnutzung = Neubau = aktuelle Brandschutzauflagen erfüllen)
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Hier noch Fragen von zum Thema Brandschutzmauer?..
Wie bereits definiert stehen die Häuser (meins fast grenzständig) um einen kleinen Winkel versetzt fast parallel zueinander.
Einige meiner Fenster haben einen Abstand von circa 6 m, andere nur einen Abstand von circa 4 m zu den Fenstern (Hauswand zum Nachbarhaus).
Müssen aus Brandschutzgründen denn ?nur? die Fenster geschlossen werden, die einen anderen Abstand als 6 m zum Nachbarhaus haben, oder alle Fenster?
Andere Thesen behaupten immer wieder es genügt ein Abstand in Höhe von 5 m? wer hat recht, woher kommen die unterschiedlichen Zahlen?
Was ist mit der Garage vom Nachbar? die wurde 1959 zwischen beide Häuser gebaut, und verbindet diese.
Das Feuer sucht sich den Weg in der Praxis doch sicher direkt über die Garage.
(Das Dach der Garage besteht aus gewellten, gräulichen Platten)
Außerdem hat der Nachbar sich eine überdachte Terrasse aus Holzbalken (ich denke genehmigungsfrei) geschaffen, die an sein Haus angebaut wurde.
Der Abstand zu diese Objekt bis zu meinen Fenster ist nur circa 4 m.
Zählt die 6 m (oder 5 m) Regel denn nun bis zu der Terrasse, oder bis zu den Fenstern (Hauswand) vom Nachbar?
Thematik Wasserschleieranlage & Fensterschutzvorhang (www.stoebich.de) ? F90 Rollo?.
Nur für die Fenster unter 5 / 6 m Abstand oder auch für alle Fenster orforderlich?
Hat jemand Erfahrung mit diesen Produkten ? muss der Landkreis diese akzeptieren?
Mit freundlichen Grüßen
Familie B. Behrens aus Niedersachsen