@Piet_HB
Zitat: Wenn in einer Gemeinde gemäß Bebauungsplan Gebäude gewünscht und zulässig sind, die den Einsatz einer DL erfordern (reguläre Bauten => keine Sonderbauten) ist auch entsprechendes Gerät vorzuhalten.
Das sieht bei uns in NRW doch etwas anders aus. Wir haben das bei uns im B-Plan-Verfahren, zu dem wir als Brandschutzdienststelle immer Stellung nehmen, mit Bauaufsicht, Planungsamt und Rechtsabteilung diskutiert.
Es heißt in der BauO NRW in § 17:
....der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein.....
....Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
Demzufolge kann ein B-Plan auch Gebäude mittlerer Höhe ausweisen, auch wenn die Feuerwehr nicht über das notwendige Gerät verfügt oder der bereich durch das notwendige Gerät nicht in der Hilfsfrist erreichbar ist, denn der zweite Rettungsweg "kann" (nicht muss) eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. In den Bereichen muss dann eben der zweite Rettungsweg bei Gebäuden mittlerer Höhe baulich sichergestellt werden.
Mir ist auch keine Festlegung zur Hinweispflicht der Kommune im B-Plan bekannt.
mfg
Cordier