Bundesland: Bayern Autor: Lechl Wie vereinbart, erfolgt zur ob. bez. Übungsaufgabe hinsichtlich der Brandschutzabstände folgende Klarstellung:
Wie im Seminar bereits angedeutet, muß die Übungsaufgabe unter folgenden Vorgaben bewertet werden:
Die östliche Außenwand liegt 2,2 m gegenüber der
Grundstücksgrenze (= Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche).
Im BS- Nachweis wird unter Pkt. 4 für die Außenwand eine
F 30 - Konstruktion nachgewiesen.
Somit wird bis zur Mittelachse der öff. Straße ein geringerer
Mindestabstand als 5 m unterstellt (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayBO).
Nachdem der vorherrschende Abstand aus dem Lageplan nicht zu entnehmen ist und ebenso die Straße nicht eindeutig in ihrer Breite und hinsichtlich ihrer Einstufung als öff. Verkehrsfläche dargestellt war, können entsprechende unterschiedliche Anforderungen an die betroffene Außenwand resultieren.
M. frdl. Gr. L. Lechl