HBO § 13 (5) bestimmt, daß Rauchwarnmelder in Wohnungen im Schlafraum, Kinderzimmer und den Fluren, über die Rettungswege führen, zu montieren und betriebsbereit vorzuhalten sind. Sätze 3 und 4 regeln "wer" "was" tun muß.
Gewöhnliche Bauten, die nicht Wohnung sind (es geht um das Schalfen in den Tod hinein) erfordern keine Rauchwarnmelder oder Brandmelder.
Bauten mit besonderen Gefahren oder besonders vielen Personen erfordern Huasalarmanlagen oder (aufgeschaltete) Brandmeldeanlagen, um die zunächst höhere Gefahr auf "Normalmaß" zu reduzieren. mfg Schächer