Ist bei der Einführung der RrüfVo aus meiner Sicht nicht optimal gelaufen, denn das Problem mit der alten TPrüfVo gibt es in beide Richtungen.
Wurde die TPrüfVO in der Baugenehmigung explizit erwähnt, so ist diese auch dann anzuwenden, wenn die PrüfVO für das Objekt gelten könnte (Bestandschutz - wurde so von Herrn Czepuck Bauministerium NRW auf eine Tagung dargelegt).
Genaugenommen würde das z.B. bedeuten:
- 2 Objekte, nehmen wir mal an 2005 gebaut mit BMA
- 1 Objekt mit TPrüfVO in Baugenehmigung BMA-Prüfung alle 3 Jahre nur durch Sachkundige
- 1 Objekt ohne TPrüfVO in Baugenehmigung BMA-Prüfung alle 3 Jahre nun (da Anwendung der PrüfVO) durch staatlich anerkannte Sachverständige
Abgesehen davon sieht das Ministerium keinen weiteren Reglungsbedarf, da nach § 3 BauO NRW ja die bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Angeblich steht ja alles in den entsprechenden Herstellervorgaben, Din-Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien etc.
Das nennt sich dann Stärkung der Eigenverantwortung des Betreibers ;-)
mfg
Cordier