Hallo Forum,
wie ist der Passus in der alten
Hochhaus-Richtlinie-Schleswig-Holstein
Absatz 3.5.3 Kennzeichnung :
- die Schilder müssen beleuchtet oder hinterleuchtet und an die Ersatzstromanlage angeschlossen sein-
hier besonders beleuchtet oder hinterleuchtet zu verstehen ?
Bedeutet dass, das die Rettungswegleuchten immer in Dauerschaltung betrieben werden müssen oder gibt es auch die Möglichkeit des Betriebs in Bereitschaftsschaltung, d.h. die Rettungswegleuchten leuchten nur bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung.
Ich hoffe das Forum kann mir hier ein Licht aufgehen lassen.
Grüße aus dem Norden
K. Schütt