In Berlin gibt es die Einschränkung des Abstandes von 1,25 m bei Trennwänden nicht. Meine Vorredner betonen oft das Wort Brandwand, in dem vorgestellten Fall geht es aber nicht um eine Brandwand, sondern um eine Wohnungstrennwand und dort könnte ich mir eine Abweichung vorstellen, wenn sich eine Öffnung in der Dachfläche der angrenzenden Wohnung erst in einem ausreichenden Abstand befindet, da die Wohnungstrennwände mindestens bis unter die Dachhaut gehen müssten und keine brennbaren Baustoffe darüberhinweggeführt werden dürfen. Denn Schutzziel betrachtend muss die Trennwand ja nur über Dach geführt werden wegen der Öffnung, sonst nicht. Im Falle des Brandes der betrachteten Nutzungseinheit, kann es zu einer Übertragung auf die Nachbarwohnung kommen.
Ein Stahlblech halte ich ebenfalls für falsch, da es darum geht, einer Brandübertragung aus der angrenzenden Nutzungseinheit vorzubeugen. Die Konstruktion müsste mindestens den Feuerwiderstand der Trennwand besitzen, um die 30 cm fehlender Wandaufbau zu kompensieren.