Die VkV definiert den Anwendungsbereich eindeuig ab 2000m? Verkaufsraum. Es zählt also der Verkaufsraum und nicht die ganze Verkaufsstätte.
Praktisch ist damit beispielsweise ein Supermarkt mit 2100m? Gesamtfläche der einen Verkaufsraum von max. 1600m? aufweist nicht nach Verkaufsstättenverordnung zu beurteilen.
Es handelt sich um einen ungeregelten Sonderbau.
Also Abweichung Brandabschnittsfläche 1600m? nach BayBO. Was tun?
Man könnte beispielsweise die Nebenräume wie Lager durch Brandwände zum Verkaufsraum abtrennen. Bei einem Supermarkt meist GKL 3. Also F60 bis unter Dachhaut. Da ist der Aufwand nicht so groß. Türen müssten dann über Abweichung T30 Türen ausgebildet werden....
Man kann aber auch technisch über BMA denken.
Es gibt also viele Möglichkeiten.
Bei Rauchabzug orientiere ich mich an Versammlungsstättenrichtlinie.Also 1% über RWA im Dach, oder falls möglich 2% über Fenster in der Außenwand.
Habe auch schon nur Lüftungsanlage mit Absperrvorrichtung analog zu gesprinklerten Erkaufsstätten umgesetzt. Die Behörde ging den Weg mit.
Das ist aber alles in Einem eine Betrachtung, bzw. Bewertung im EInzelfall.
Also mein Ratschlag: Ziehen Sie schon in der Entwurfsplanung einen Fachplaner hinzu, der im Idealfall schon einige Sachen mit dem Prüfer abklären kann. Dann gibt es später keine unliebsamen Überraschungen