@ nadjal: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gibt es einen ersten UND zweiten baulichen Rettungsweg mit jeweils mindestens 1,00 m lichter Treppenbreite.
Ziffer 4(5) ASR A2.3:
Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind.
Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei Produktions- oder
Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m?, bei Geschossen mit einer
Grundfläche von mehr als 1.600 m? oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften.
Wenn man bedenkt, dass die Schwelle für einen zweiten Rettungsweg nach ASR ganz schön hoch angesetzt wird, kann es nicht sein, dass man für 2 bauliche Rettungswege jeweils 1,20 m durchsetzen will. Gibt es denn eine Gefährdungsbeurteilung? Die ASR gehen immer vom Einzelfall aus und legen fest dass die Gefährdungsbeurteilung zu beachten ist. Ausserdem gibt es auch noch eine DIN 18065 ...
Gruss PF