Der Schliessbereich von Drehtüren ist maßgeblich auf den Fussboden bezogen gemeint, der von Schiebetoren/-türen einschliesslich Wandanschlussbereichen.
Soweit unstrittig.
Und gut, das eine ist ein bewusster Eingriff in eine Lebensrettende Einrichtung. Und das Wort KANN juckt den Betreiber erst im Schadensfall. Bis dahin liegen die allseits bekannten K30 rum. Aber auch Rolltore und Vorhänge in beispielsweise Museen werden nicht so markiert am Fußboden. Soll dies eine wiederkehrende Einzelfallfreistellung sein. Kann ich mir nicht vorstellen.
Wenn dies nun im Strafgesetzbuch stünde, dann bekäme eben jenes für mich erstaunlicherweise eine neue Dimension, weil auf Bautechnische Belange beschrieben?
Also ich dachte eher an DIBt-Richtlinien, Arbeitsstättenrecht, LBO, DIN, Sonderbauvorschriften, etc. - hier finde ich aber nichts.
Ob mir da einfach was unbekannt ist, das meinte ich.