@ Blumels da Städte und Gemeinden die Gebäudeverwalter sind und diese Eng mit der Feuerwehr und der Bauaufsicht zusammenarbeiten und das Hausrecht haben, ist das ganze kein Problem.
Die Brandlastfreiheit kann man auch juristisch hinterlegen über die Auslegeung der ASR:
Entsprechend den Regelungen der Ziffer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können. Nach Ziffer 2.3 richtet sich die Anordnung, Abmessung und Ausführung von Rettungswegen nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden Personen. Bei Gefahr muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer die Räume schnell verlassen und von außen schnell gerettet werden können. .
Die Einhaltung der Betriebsvorschriften ist bei Verkehrs- und Rettungswegen besonders wichtig. Verkehrs- und Fluchtwege müssen freigehalten werden, d. h. sie dürfen in ihrer lichten Breite und Höhe nicht eingeschränkt werden. Gegenstände, Fahrzeuge, Ausstellungsvitrinen, Mobiliar u. dergl. dürfen nicht in Verkehrs- und Rettungswegen abgestellt oder abgelagert werden, wenn sie die vorgeschriebene Laufbreite des Rettungsweges verringern und dadurch die vorgeschriebene Möglichkeit zum schnellen Verlassen der Räume bzw. die schnelle Rettung verhindern.
Bei der Bemessung der Verkehrswege / Treppen, die auch gleichzeitig Fluchtwege darstellen, ist die Arbeitstätten-Regel ASR A 2.3 heranzuziehen.
Hinsichtlich der Einbringung von Brandlasten ist festzustellen, dass die Vorschriften des Arbeitschutzes hierzu keine Aussagen machen. Es ist in der Praxis jedoch unumstritten, dass nur solche Gegenstände in Flucht- und Rettungswegen aufgestellt werden sollen, die entweder schwer entflammbar oder nicht brennbar sind.
Grundsätzlich sollen Rettungswege im Sinne des Baurechtes frei von Brandlasten sein.
Explizit gefordert wird dies jedoch nicht. Aus den konkreten Vorschriften in der Bauordnung kann geschlossen werden, dass in notwendigen Treppenräumen Brandlasten nur in einem sehr geringen Umfang (nämlich schwerentflammbare Bodenbeläge und einzelne Kabel) zulässig sind (§ 37 Abs. 9 BauO NW). In notwendigen Fluren gilt Ähnliches (§ 38 Abs. 6 BauO NW).
Für Gebäude besonderer Nutzung (Schulen, Theater, Hochhäuser, usw.) existieren individuelle, weitergehende Anforderungen. Die Anforderungen an Rettungswege in Schulen in NRW ergeben sich insbesondere aus Abschnitt 3.7ff der Bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen aus 1975 (BASchulR) bzw. aus Abschnitt 3 der aktuellen Richtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen aus 2000 (SchulBauR - Schulbaurichtlinie NRW; http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Bauverwaltung/schulen/index.php).
Allerdings macht die Bauordnung sowie die SchulBau-R keine Aussagen über die Einrichtungen in diesen Bereichen. Daher werden insbesondere in Fluren auch kleinere Brandlasten wie Plakate, Bilder, Aushänge, Türschilder, Stahlgestelle und Ähnliches toleriert, soweit die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird.
In Fluren, die Mindestens 1,25 m breit und von Treppenräumen brandschutztechnisch getrennt sind, werden gemäß einer Brandschutz-Präsentation (Baden-Württemberg) folgende Gegenstände toleriert:
- Kleidungsstücke
- Metallschränke (geschlossene Oberfläche)
- Ausstellungsvitrinen verschlossen und unverrückbar
- Möbel aus nicht brennbaren (A), schwer entflammbaren (B1) oder klassifizierten Baustoffen (DIN EN 1021 oder DIN 66084, Pb)
Nicht toleriert werden:
- Leicht entflammbare (B3) Ausstellungsstücke in großen Mengen
- Kopierer, Getränkeautomat
In Treppenräumen werden keine Brandlasten (außer flaches Papier hinter Glas) toleriert. (Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/kompetenzen/gestaltung/forum_m_g/06_schulen/06_4_brandschutz/Vortrag_Gammerl_VB_Schulen.pdf).
Soweit Kompensationsmaßnahmen wie Rauchmelderüberwachung usw. getroffen sind, muss die Zulässigkeit weiterer Brandlasten im Einzelfall geprüft werden.