Sehr geehrter Herr Bauer,
laut BayBO Art. 31 ist folgendes gefordert:
"(1) Brandwände müssen feuerbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. 2 Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."
"(4) 1 Für Wohngebäude geringer Höhe sind abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 1 an Stelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; zwischen aneinandergereihten Gebäuden müssen diese Gebäudetrennwände insgesamt so dick wie Brandwände sein."
-> das trifft auf Sie aber nicht zu, da es sich bei Ihnen um kein Wohngebäude handelt, also eigentlich (1).
bezüglich Inneneck:
"(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Abschlußwand auf 5 m Länge als Brandwand ausgebildet wird."
"(9) 1 Öffnungen in Brandwänden und in Wänden an Stelle von Brandwänden sind unzulässig."
Mit freundlichen Grüßen,
R.Nützl