Auszug aus einem Informationsblatt der AGBF (meines Wissens nach von Personen die an der Entwicklung der W405 beteiligt waren)
?Im Vergleich zur Vorversion wurde dort die mindestens bereitzustellende Löschwassermenge in Gebieten mit niedriger, in der Regel freistehender Bebauung, auf 48 m?/Std. abgesenkt. Sonst gelten nach wie vor in der Regel 96 m?/Std., beide Werte jeweils für eine Dauer von mindestens zwei Stunden.?
Siehe da, 48 m?/h in Wohngebieten, überwiegend freistehende Bebauung, was heute in Neubaugebieten nicht selten anzutreffen ist. Das entspricht nicht zwingend der Tabelle 1 der W 405. Wie also ist die Aussage zu werten?
Was die Entscheidung des OVG Lüneburg betrifft ist das nicht verbindlich für andere Gerichte.
In NRW ist vom Bauministerium mal die Aussage getätigt worden, dass die DIN 14675 für Brandmeldeanlagen ?keine anerkannte Regel der Technik? im baurechtlichen Sinne sein kann, da sie nur organisatorische, nicht aber technische Dinge regelt. Dies geschieht in der DIN VDE 0833.
Ich würde das bei der W 405 ähnlich sehen. Diese regelt nur organisatorische Dinge. Die technische Ausführung der (Lösch-)Wasserversorgung bis hin zu den Hydranten findet sich in anderen Vorschriften wieder.
Mit dieser Argumentation und den doch vielen Diskussionen um den Inhalt der W 405 findet ein anderes Gericht vielleicht eine andere Entscheidung.
Ich hatte in einer anderen Diskussion schon mal das Thema Objektschutz für z.B. Verbrauchermärkte in Wohngebieten mit überwiegend offener Bebauung angesprochen.
Interpretiere ich jetzt die Aussage der von der AGBF an der Entwicklung der W 405 beteiligten als Kommentar zur W 405, lese dann unter der Begriffsdefinition Objektschutz:
?Über den Grundschutz hinausgehender, objektbezogener Brandschutz, zum Beispiel (?..)
für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, zum Beispiel (?) Verkaufsstätten (?.)?
dann stellt sich mir doch die Frage ob für ein Wohngebiet wie oben beschrieben nicht 48 m?/h ausreichend sind und die Verkaufsstätte mit ihren vielleicht 1000 m? VK und einer im Brandschutzkonzept geforderten Löschwassermenge von 96 m?/h nicht doch für 48 m? * Std.
als Objektschutz selbst aufkommen muss, sofern wir eine anerkannte Regel der Technik vorliegen hätten. Setzt aber eine anerkannte Regel der Technik nicht auch voraus, dass sie von allen anerkannt, akzeptiert und befolgt wird.
Das passt dann aber nicht ganz zu diesen Diskussionen oder aber sie ist nicht bestimmt und genau genug. Das wäre für eine allgemein anerkannt Regel der Technik aber sehr schlecht, oder?