Werte Forumsteilnehmer,
ich beschreibe mal so kurz wie möglich den Ist-Zustand um dann auf die eigentliche Frage zu kommen:
Zwei vorhandene Gebäude auf einem Grundstück sind aneinandergebaut. Sie werden auf drei Ebenen genutzt.
Die Nutzungseinheit 1 in den unteren beiden Geschossen
beider Hanghäuser, die Nutzungseinheit 2 im OG beider Hanghäuser.
Das ältere Gebäude wir abgebrochen und neu errichtet. Die Nutzung soll zunächst gleich verteilt wie im Ist-zustand bleiben. Später soll , wenn die die Kinder größer sind, der Ersatzbau eigenständig genutzt werden können.
Um an einer zweiten Grundstücksgrenze jetzt ein genehmigungsfreises Garagengebäude errichten zu können, möchte die Bauherrin jetzt schon eine Grundstücksteilung herbeiführen.
Allerdings stimmt dann die Nutzung der beiden Wohnungen brandschutztechnisch nicht mehr mit der teilung überein.
Ist das über eine Abweichung Art 31 BayBO Satz 3 Innere Brandwände sind zwischen aneinandergereihten Gebäuden zu erichten oder 4 bzgl. Gebäude geringer Höhe öffnungslose Wände F30 regelbar?
In Absatz 31 (9) BayBO steht zwar, daß Öffnungen zulässig sein können, aber wer will schon entsprechende Türen innerhalb einer Wohnung?
Anm. es ist nicht ganz klar ob es sich auch um ein Gebäude geringer Höhe handelt, siehe Diskusssion mittlere Höhe bei Hanghaus der letzten Tage.