es hat ganz stark mit dem Genehmigungsverfahren und dem zugehörigen Prüfumfang zu tun: wenn im B-Plan und alle Forderungen der HBO eingehalten: § 56 möglich: einreichen, Gemeinde kann Genehmigungspflicht fordern (selten), alle Unterlagen sind einzureichen, werden registriert und gelagert und 4 Wochen nach Abgabe ist genehmigungsfreier Baubeginn (ohne formelle prüfung, technische Prüfungen durch den Bauherrn zu veranlassen),
wenn man es genehmigen lassen will oder B-Plan fehlt oder vom B-Plan abgewichen werden soll oder von der HBO abgewichen werden soll:
"Vereinfachters Verfahren" § 57. Es wird Baugesetzbuch geprüft, beantragte Abweichungen (§ 63), nach anderen öffentl-rechtl. Bestimmungen, die eingeschlossen sind wie Denkmalrecht, Wasserrecht, ... aber NICHT Bauordnungsrecht "HBO", dafür haftet der Entwurfsverfasser alleine, die technische Prüfung (Statik, Brandschutz für 4* + 5) muß der Auftraggeber veranlassen, (*ohne Prüfung wenn Nachweisberechtigter BS)
d.h. wenn ich es nicht hinschreibe, daß ich meine Halle NICHT F 30 mache, fällt das erst mal gar nicht auf ...
"großes Verfahren § 58: vorgeschrieben beim Sonderbau, wählbar beim Regelbau: es wird "alles" geprüft, deshalb muß keine Abweichung benannt werden, soll ja trotzdem auffallen. Beim Sonderbau: Erleichterungen möglich ... im BSK: Abweichungen zur HBO aufzulisten (Punkt "r" des BSK gemäß Bauvorlagenerlaß). Das ist dieses "alles an Erleichterungen oder Auflagen nach § 45" wie oben erfragt.
Deshalb: "kleine Halle" unter 1.600 m? "F Null" möglich auf Abweichungsantrag § 63, Begründung IndBauRL, Genehmigung nach § 57,
"kleine Halle" nach gewünschtem Vollverfahren § 58 : ohne Abw Antrag möglich aber F Null im BSK bei "r" aufzulisten,
"große Halle" über 1.600 m? : immer Vollverfahren § 58
mfg Schächer