Hallo,
BayBo sagt:
Art. 31
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen,
selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) 1 Für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste
Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.[...]
ASR A2.3 sagt:
(7) Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6% auszugleichen.
40 cm Absturzkante direkt hinter einer Tür sind schon ganz schön mutig.
Gruß aus Hannover