Der Antwort von Frau Braun ist noch hinzuzufügen, dass es natürlich neben dem Nachweis per "abP" auch noch die Möglichkeit einer Ausführung nach Ziffer 6. ff. DIN 4102-4 als in den Ländern eingeführte "Technische Baubestimmung" gibt.
Dabei ist die Ausführung mit Materialart, Bekleidungsstärke und Befestigung der Bekleidung dann in der DIN 4102-4 geregelt und allenfalls noch zum Nachweis der Produkteigenschaften der Bekleidung selbst ein Prüfzeugnis,
ein abP oder eine abZ des DIBt erforderlich (je nachdem welche Bekleidungsvariante denn gewählt wird).
Die Austellung einer "Übereinstimmungserklärung" durch den Anwender der Bauart (landläufig Errichter genannt) wie bei einer Bauart mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis "abP" ist bei der
Ausführung "nach DIN" dann allerdings nicht gefordert.
Bezüglich einem Nachweis per "allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" bleibt formal anzumerken, dass es den Zulassungsbereich "Z19.20- ... zur "Brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von Bauteilen" zwar theoretisch gibt - dieser allerdings derzeit nicht belegt ist.
Das in den Antworten auch aufgetauchte Thema einer "nicht wesentlichen Abweichung" und wann diese von wem für was noch zulässig erklärt werden kann, ist ein Thema für sich -
welches in der Regel aber unzulässig großzügig gehandhabt wird bzw. wurde.
Da es für den hier anhängigen Fall genügend mögliche zulässige Konstruktionen mit einem nach dem dritten Abschnitt im dritten Teil der MBO 2002 (und ähnlich umgesetzt in allen Bundesländern)geforderten Nachweis gibt, gehe ich hier nicht näher darauf ein.
Mit freundlichen Grüßen
T. Neußer