da muss ich H. Huth doppelt widersprechen.
Die Aufzahlung der Situationen, in denen BW anzuordnen sind, sind in Art. 28 abschließend aufgeführt. Lässt man das Bisschen Landwirtschaft mal weg, bleiben
a) die BW als Gebäudeabschlußwand, und zwar nur dann, wenn auf oder an (< 2,50 m) der Flurstücksgrenze und
b) die innere BW INNERHALB ausgedehnter Gebäude.
D.h. ohne Flurstücksgrenze ist auch keine Gebäudeabschlußwand (BW) im Sinne Art. 28 (2) Punkt 1. erforderlich, siehe hierzu auch http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/baurecht/16838/ Punkt "3.2 Wände", 3. Fragestellung.
Und da die 40-m-Abstands-regelung für BW nur INNERHALB eines (1!) Gebäudes greift, ist diese auch nur erforderlich, wenn das EINZELNE Gebäude > 40 m lang ist.
Ob die wörtliche Umsetzung einer Vorschrift immer sinnvoll ist, ist eine andere Frage, aber mehr gibt die BayBO einfach nicht her.
Darüber hinausgehend zu interpretieren, was der Gesetzgeber wohl gemeint, aber nicht schriftlich festgelegt hat, führt fast immer in die Irre.
Kommentare sind mehr oder weniger fachkundige Interpretationen von Einzelfällen, die mehr oder weniger glücklich verallgemeinert werden...
Stefan Blümel