Hallo C. Lammer,
1.
Die Bauordnung in NRW ist die älteste Deutschland und hat mit den meisten anderen Bauordnungen kaum noch etwas gemein. Und anders als in anderen Bundesländern enthält die BauO NRW auch keine Realdefinition, was eine Nutzungseinheit ist. Das geht nur aus der MBO heraus.
2.
Wenn Sie in den Teil 2 der SBauVO NRW, § 51, hineinsehen, werden Sie feststellen, dass dort die Wände zwischen den Beherbergungszimmern explizit aufgelistet sind. Dieses wäre nicht notwendig, wenn einzelne Beherbergungszimmer Nutzungseinheiten wären, denn dann müssten der BauO NRW folgend bereits Trennwände angeordnet werden und eine separate Anforderung unnötig.
3.
Ein Hotelzimmer ist nicht abgeschlossen, und der Mieter hat auch kein Verfügungsrecht. Das Hotelzimmer kann jederzeit von einem Dritte, nämlich dem Vermieter, von den Putzfrauen, vom Portier, dem Hausmeister usw. betreten werden, ohne dass der Gast darüber verfügen oder etwas ändern kann. Das hat nichts mit anderen Gästen zu tun. Abgeschlossenheit ist etwas anderes. Es handelt sich also mehr um eine Art Untervermietung. Aber auch wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Zimmer an einen Studenten untervermieten, haben Sie trotzdem nur eine Wohnung, und nicht zwei.
4.
Der von Ihnen benannte Beschluss aus dem Jahr 1997 besagt allgemein, dass ein einzelnes Zimmer eine Nutzungseinheit sein kann. Der Umkehrschluss ist aber unzulässig. Nicht jedes Zimmer, das brandschutztechnisch abgetrennt ist, ist auch eine selbständige Nutzungseinheit.
Der Beschluss wurde damals herangezogen, die Bauordnungen zu ändern dahingehend, dass beide Rettungswege gemeinsam über einen notwendigen Flur führen dürfen. Außerdem wurde definiert, was Nutzungseinheiten sind. Das Urteil ist in die Bauordnung eingeflossen, der Beschluss also weitgehend obsolet.
Im Übrigen ist es, nach heutigen Gesichtspunkten, auf die Rettungswege bezogen unerheblich, ob es ein Zimmer eine Nutzungseinheit ist oder ein Raum innerhalb einer Nutzungseinheit. Das Ergebnis ist das selbe, zwei voneinander unabhängige Rettungswege müssen es sein.
Das Ganze hat absolut nichts mit der Einstufung eines Gebäudes in Gebäudeklassen zu tun. Es ging nur (!) um die Ausgestaltung von Rettungswegen unter Beachtung heute nicht mehr gültigen Baurechts. Sie können keinen Bezug nehmen auf aktuelle Bauvorschriften.
NRW unterscheidet bei der Einstufung in Gebäudeklassen nicht nach den Größen der Nutzungseinheiten. Der Beschluss hat somit auf Brandschutzkonzepte in NRW keine Auswirkung, weil das Ergebnis, wie dargestellt, unter neuer Gesetzeslage dasselbe ist. Und für den Rest der Republik auch nicht, weil wegen anderen Grundvoraussetzungen nicht anwendbar.
4.
Nur so am Rande: Die Rechtsprechung in NRW ist teilweise so weit von der Bauordnung und der Rechtsprechung anderer Länder entfernt wie Münster von Madrid. Einige NRW-Urteile sind in anderen Bundesländern absolut undenkbar. Das trifft auf den hier genannten Beschluss nicht zu; ich wäre aber bei der Anwendung von NRW-Urteilen auf den Rest der Republik, schon aus den genannten sachlichen Gründen unter 1., seeeehr vorsichtig.
Gruß
Alexander Vonhof