Geehrte Forumsteilnehmer,
ich möchte folgenden Sachverhalt zur Diskussion stellen:
Im Rahmen einer Feuerbeschau wurde die Tür in der Wand eines notwendigen Flures beanstandet. Es handelt sich um eine Ganzglastür aus ca. 12 mm starken Verbundsicherheitsglas, die in einem Türfalz mit Dichtungen anschlägt. Von der Feuerwehr wird bemängelt, dass das Türblatt nicht vollwandig ausgebildet ist.
Nach dem Art. 34 Abs. 4 Satz 4 müssen Türen in Flurwänden nur dicht schließen.
Im Kommentar von Simon/ Busse zur Bayerischen Bauordnung kann man unter Art. 34 RdNr. 50 lesen, dass das Türblatt mindestens vollwandig sein muss, damit sich bei einer Hitzebeaufschlagung die Tür nicht verzieht und dichtschließend bleibt.
Im Kommentar von Koch/ Molodovsky/ Farmers zur Bayerischen Bauordnung steht hingegen unter Art. 34 Rd.Nr. 79, dass die Tür nicht vollwandig sein muss, jedoch ein gewisses Stand-vermögen des Türblattes aufweisen muss.
Ich denke wir sind uns alle einig, dass vollwandige Türen in Wänden von notwendigen Fluren sinnvoll sind. Die Frage ist jedoch, ob eine Ganzglastür aus Sicherheitsglas als so minderwertig betrachtet wird, dass bauaufsichtlich dagegen eingeschritten werden muss (bei verglasten Rauchschutztüren ist nach meiner Information auch nur der Einbau einer Sicherheitsverglasung gefordert).
Ich hoffe auf eine rege Diskussion.