Autor: Kai Kühnel Sehr geehrtere Forumsteilnehmer,
mein Problem ist, daß ich meinen Bauherren nicht unnötigerweise einen höheren Aufwand (z.B. Prüfstatik, aber nicht nur) verursachen will.
Wenn ich jetzt den Speicher durch eine känstliche Ebene auf 2.19m reduziere, so ist kein Aufenthaltsraum mehr möglich und das Verfahren sehr viel einfacher. Ich weiß aber nicht ob dieser Kniff in Ordnung ist.
Ist es so nicht möglich, dann handelt es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe obwohl alle fiktiven Aufenthaltsräume von der Bergseite her unter 7 m anleiterbar wären, von der Talseite aber 8,5m.
Vielen Dank fürs "Mitdenken"
Mit freundlichen grüßen
Kai Kühnel
@ Herr Mahr
BayBO Art. 2
Begriffe
(3) 1 Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume im Sinn des Art. 45 Abs. 2 möglich sind, an einer Stelle mehr als 7 m, Hochhäuser solche, bei denen dieser Fußboden mehr als 22 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2 Alle anderen Gebäude sind Gebäude mittlerer Höhe.
Abschnitt VI
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Art. 45
Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe dazu benutzt werden können.
(2) 1 Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Nutzfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoß mindestens 2,20 m haben. 2 Eine größere lichte Höhe ist vorzusehen, wenn es die besondere Nutzung der Räume, insbesondere als Arbeitsräume, erfordert.