Guten Tag zusammen!
Zu Wänden anstelle von Brandwänden, beispielsweise innere Brandwand Gebäudeklasse 3:
Die darf doch nach BayBO 28/3 Nr.2 hochfeuerhemmend ausgeführt werden.
Nach Abs.11 gelten die "Abs.4 bis 10 -entsprechend- auch für Wände anstelle von Brandwänden".
Kommentar Simon allerletzer Absatz zu Art. 28: ? Um sich die aufwändige Formulierung in den Absätzen 4 bis 10 ?Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind? zu ersparen, ist die Geltung dieser Formulierung in Abs. 11 abschließend und vereinfachend angeordnet. Sie betrifft jedoch nur -und jetzt kommts- die Wände selbst, nicht deren Öffnungen, Verglasungen etc.?
Demnach müßte man in die hochfeuerhemmende Wand eine feuerbeständige Verglasung und Tür T90 einbauen?
Sinnvoll? Gibt?s dafür Zulassung?
(Am Rande:
Landwirtschaftl. Gebäude 8000 m?, Geblkl. 1. angebaut das Wohnhaus, Gebkl.2.
Jetzt dürfte die ?Brand?wand wieder hochfeuerhemmend sein.
Wie steht das zu Abs.3Nr.4 wonach die Wand bereits bis 2000 m? Landwirtschaft feuerbeständig sein muss?)
Vielen Dank,
Josef