In NRW gibt es seit kurzem (11.07.2011) einen neuen Windenergie-Erlass.
Alleine 10 Seiten befassen sich mit Abstandsflächen.
Zum Thema Brandschutz steht in dem Erlass folgendes:
5.2.3.2
Brandschutz
Für Windenergieanlagen mit mehr als 30 m Hohe ist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Für Kleinwindanlagen unter 30 m ist, auch wenn sich um einen Sonderbau i.S.v. § 54 BauO NRW handelt, i.d.R. die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes nicht erforderlich.
Windenergieanlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes der Anlage und der Brandweiterleitung auf die Umgebung (Gebäude, bauliche Anlagen und Wald) vorgebeugt wird.
Dies wird i.d.R. durch Wahrung der im Erlass aufgeführten Abstandsregelungen (z.B. in 5.2.2.3, 5.2.3.1 und 8.1) erreicht. Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand errichtet werden, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, wie beispielsweise
- Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe,
- Ausstattung mit Blitzschutzanlagen,
- Brandfrüherkennung mit automatischer Abschaltung der Anlagen und vollständiger Trennung von der Stutzenergie,
- Vorhaltung selbsttätiger Feuerlöschanlagen,
- regelmäßige sowie fachkundige Wartung und Instandhaltung
(s. auch VdS3523: 2008-07, Windenergieanlagen, Leitfaden für den Brandschutz
Inhalt der VdS-3523:
1 Vorbemerkungen
2 Anwendungsbereich
3 Risiken
3.1 Sachschäden und Folgekosten
3.2 Schadenbeispiele
3.3 Brandschadenursachen
4 Schutzziele und Schutzkonzept
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Verringerung der Brandentstehungsgefahren
5.2 Branderkennung und Brandbekämpfung
5.3 Maßnahmen zur Schadenbegrenzung
5.4 Qualitätssicherung
6 Literatur/Quellen