@ vonhof: Vielen Dank, dann lag ich mit meiner Meinung richtig.
Bin parallel auch bei den Berliner Entscheidungshilfen fündig geworden: "Nutzungseinheiten definieren sich als abgeschlossene, einem bestimmten Nutzungszweck zugeordnete Bereiche. Die Nutzungseinheit kann über mehrere Geschosse gehen, die intern miteinander verbunden sind. Zuordnung zu einem bestimmten Nutzungszweck bedeutet, dass diese Nutzungseinheiten allein
und selbständig der Nutzung zweckentsprechend genutzt werden können, z. B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden usw. einschl. notwendiger Nebenräume wie Toiletten.
Das muss ich jetzt nur noch meinem Prüfer erklären.
@ JeSchoppi: Ich habe in der Tat die NRW-Richtlinie verwendet. Schien mir von allen Werken das ausgewogenste (und auf den Bestand passenste) zu sein. Leider steht da auch nichts über die Wände von Privatzimmern in Wohn-Pflege-Bereichen drin. Das Raumgruppenkonzept passt auf meinen Bau nicht.
Für mich tragbare Regel ist hier BPD 2/2008 Hamburg: "Wände zwischen Aufenthaltsräumen, die den Bewohnern als Schlafräume dienen, sowie zwischen diesen und sonstigen Räumen sind in der Bauart von feuerhemmenden Trennwänden nach § 27 HBauO zu errichten."