ein Funktionserhalt der Zuleitungen und Steuerungen nicht erforderlich, wenn die einzelnen Geräte eigenständige schnell ansprechende Rauchmelder mit Öffnungssteuerung haben und daher bereits in der Brandentstehungsphase öffnen, bevor ein Versagen der elektrischen Zuleitungen anzunehmen ist.
Diese Ausführung entspricht Punkt 5.3.2 e der LAR, eingeführt, als Technische Baubestimmung in Hessen).
in letzter Zeit werden immer öfter NRA-Geräte mit einer auf-zu-Steuerung gefordert, da die FW die RA-Geräte auch wieder zufahren möchte, um mittels Druckbelüftern einen Überdruck im TR aufzubauen und den Brandrauch in die brennenden Geschosse zurückzudrücken. (Rechtsgrundlage: die Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten!)
Es ist also eine Vorabsprache mit der FW sehr sinnvoll!
mfg
der Feuerteufel