Hallo Frank,
in Ziffer 2.2.3 VwVSächsBO steht:
"Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen, zum Beispiel
abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen."
Und weiter heißt es:
"Bei der für die Einteilung in die Gebäudeklassen maßgeblichen Zahl der Nutzungseinheiten ist auf Räume abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind."
Also: Eine Nutzungseinheit kann nur dort sein, wo Aufenthaltsräume sind. Wenn jedoch eine Nutzungseinheit vorliegt, dann zählt die Fläche aller Räume (bzw. weil bluemels so genau ist): eigentlich die Bruttofläche.
Zu Deiner Ursprungsfrage:
Mit der o.g. Definition zählen dann eben auch Nebenräume zur Nutzungseinheit. Wobei nicht nur allein die Tatsache, dass eine NE > 400 qm aufweist automatisch dazu führt, dass ein notwendiger Flur erforderlich ist.
Gruß
Werner Müller