Sachverhalt:
In Gebäuden die mit je einem Medienkanal verbunden sind werden technische Einrichtungen erneuert. In diesen Gebäuden sind zum Einen Investitionsgüter (feste mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen)zu schützen, zum Anderen befinden sich in diesen Gebäuden Betriebspersonal. Verschärfend kommt hinzu, dass der eine Medienkanal zu einem einziehenden Wetterschacht führt so dass die Gefahr besteht, dass eine Grube verrauchen kann.
Dass dieser Medienkanal nach erfolgter Umbaumaßnahmen geschottet werden muss, ist unbestritten.
Der Andere verbindet unterirdisch das Gebäude mit einer Schaltstation (ebenfalls ein Gebäude), Entfernung ca. 40 m bis zu den Schaltanlagen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Brand- und Rauchübertragung.
Aufgrund von Diskussionen wird immer wieder die Prüfschleife mit der Argumentation "Wir haben ja Bestandsschutz" gefahren. Ich selbst bin der Meinung, dass es sich um unterschiedliche Nutzungseinheiten (da unterschiedliche Gebäude) handelt und diese Nutzungseinheiten nach Bauordnung und Industriebaurichtlinie brandschutztechnisch zu trennen sind.
Wer kann mir weitere Argumentstionhilfen und ggf auch Gerichtsurteile zusenden.
Danke für Eure Bemühungen, Rainer