Hallo JeSchoppi,
das Thema wird/wurde bereits im Beitrag "Löschwasserversorgung für bes. Objekte im Wohngebiet" diskutiert.
Ihre Schlussfolgerung, "dass diese Betrieb zum Teil nur Löschteiche, aber bei Sprinklerung auch Drucktanks auf dem Gelände nachträglich errichten müssten" teile ich - zumindest für NRW - nicht. Hier heißt es im FSHG:
"Sie (die Gemeinden) stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschuztdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwaserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen."
Daraus folgt, dass immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen und die Notwendigkeit von der Bauaufsichtsbehörde mit einem (anfechtbaren) Verwaltungsakt festgestellt werden muss. Also die Bauaufsichtsbehörde stellt eine "erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung" fest!
Im Kommentar zum FSHG NRW heißt es auch
"Allein die bauplanungsrechlichtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens lässt keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit einer besonderen Löschwasserversorgung zu."
Damit dürfte sich auch das "Gedankenspiel" erübrigen; die geschilderte Bauweise ist m. E. als ortsüblich anzusehen und daher ist keine besondere Löschwaserversorgung durch den Eigentümer erforderlich. Dieses "Risikio" muss von der gemeindlichen Löschwasserversorgung abgedeckt werden.
Hier ist m. E. auch der Bezug zur BauO NRW $ 54 (Sonderbauten) gegeben.
Noch zwei Urteile zum Thema:
Das Rheinland-Pfälzische OVG hat festgestellt, dass die Kosten für die Löschwasserversorgung nicht umlagefähig sind.
Und das OVG Lüneburg hat einem Bauherrn einen Erstattungsanspruch für die von ihm aufgrund einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung aufgelegten Löschwasserversorgungsleitung zugesprochen.
Gruß
C. Lammer