zum ersten Punkt: BayBO ´97: T30-Türe zum Kellergeschoß
zum zweiten Punkt: wenn die Kellerabteile in einem raum liegen, der von notwendigen, Fluren, Treppenräumen, Schleusen zur TG etc. entsprechend qualifiziert abgetrennt is, dann spricht nichts gegen die Lattenwände.
Sie haben dann halt einen großen zusammenhängenden Raum mit ausreichender Brandlast, der schon mal die Frage nach der Entrauchung aufkommen lässt.
Vielleicht lebt er ja noch die berühmte Münchner 20-m2-Lesart und will den großen Lagerraum in Einzelräume < 20 m2 unterteilt sehen?
Grundsätzlich sollte man erwarten dürfen, dass zu jedem Mangel auch dessen bauordnungsrechtliche Grundlage genannt wird.
Stefan Blümel