Hallo Forum,
Freiwillige Feuerwehr, Gebäudeklasse 3 in Hessen:
Zwei Gebäudeteile, Fahrzeughalle und eingeschossiger Sozial- und Nebenraumtrakt sind durch eine Trennwand geteilt. Tragende und raumabschliessende Bauteile sind abweichend von der HBO, F90A ausgeführt. Die Trennwand zwischen den Gebäudeteilen ist F90. Oberhalb des Daches Sozialtrakt verläuft innerhalb der v.g. Trennwand ein Fenster-Oberlichtband F0. Das Dach über dem Sozialtrakt ist im Abstand von 5,0m zur Trennwand ebenfalls F90, raumabschliessend ausgeführt.
Auf die Dächer beider Gebäudeteile kommt nun, nach Fertigstellung, eine Photovoltaikanlage. Ein nennenswerter Abstand zum Oberlichtband=Trennwand wurde nicht eingehalten.
Ob die Leitungsduerchführungen zum EG/Technikraum fachgerecht geschottet wurden ist noch zu klären.
Frage: Ist durch die PA-Anlage, bauordnungsrechtlich eine F90 Ausführung der Trennwand im Bereich der Oberlichtbänder erforderlich?
Oder muss die Anlage von der weiter aufgehenden Trennwand einen Abstand von z.B. 5,00m, bei gleichzeitiger Bekiesung der Dachfläche einhalten?
(Es ist keine Brandabschnittsbildung durch Brandwände vorhanden)
Gruss,
J.Peters