Hallo.
Ein altes 2-gesch. Haus mit ausgbautem Dachgeschoß war bislang, als Einfamilienhaus, über eine Innenliegende Treppe erschlossen.
Der Bauherr wünschte eine Modernisierung zu einem 3-Fam.-Haus. Das Innere Treppenhaus wurde herausgebaut. Die EG-Wohnung hat einen eigenen Eingang.
Das Gebäude hat einen Garagenanbau mit oberseitiger ca. 65 qm großer Dachterrasse. Zu dieser Dachterasse geht eine Betontreppe hoch.(Ohne Öffnungen in der Nähe) Die Obergeschoßwohnung hat Ihre Eingangstür von dieser Dachterrasse. Weiter geht es von der Dachterrrase über eine Stahlholm/Gittertreppe ins Dachgeschoß als notwendiger 1.Rettungsweg. Bei Brandgefahr können die OG-Bewohner direkt auf die Dachterrasse und weiter zum Garten. Vom Dachgeschoß müssen Sie nur 1 Geschoß herunterlaufen bis zur Dachterrasse. Über der Garage ist eine St.-Bet.-Decke.
Das Bauamt hat keine Probleme mit dieser Lösung. Es wird jedoch eine Einhausung der Treppen verlangt und begründet das mit § 37(1) BauONW - weil es ein 3-Fam.Haus ist !
Die Gestaltung der Einhausung wäre aufwendig und sehr schwierig. Der Bauherr möchte diese Einhausung auch nicht.
Ich habe unter dem Suchbegriff "Außentreppen" hier schon Meinungen gelesen. Aber sie sind wiedersprüchlich und beziehen sich häufig auf Öffentliche Gebäude.
Ist § 37(1) hier überhaupt anzuwenden ? Zumindest das EG hat eine eigene Erschließung und ist nicht an den Außentreppen angeschlossen. Somit hat man es hier, bzgl. der Rettungswege, faktisch mit einem 2-Fam.Haus zu tun. Dann wär doch § 37(13) anzuwenden, wo kein eigener Treppenraum verlangt wird ?
Oder sind Außentreppen so oder so zulässig ?
Gruß
Alfons H.