Hallo,
unter Punkt 5.1.2 Abs.a sind Abstände von Mündungen zu brennbaren Baustoffen, also auch der Dachhaut geregelt. Wie immer gibt es auch alternative Möglichkeiten, Zitat LÜAR: "Diese Abstände sind nicht erforder-
lich, wenn diese Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von
mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z.B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung
oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten)."
Nun kommt die eigentliche Problematik. Obwohl dieser Punkt 5.1.2 sich auf die Mündungsöffnung bezieht, ist hier vom Abstand der Lüftungsleitung zur brennbaren Oberfläche die Rede. Hierzu zählt ja auch das Lüftungsgerät als solches. In der Folge muss ja die gesamte Dachfläche die sich unter den Kanälen und dem Gerät befindet mit Kies oder Platten belegt werden. Da kommt einiges an Gewicht zusammen.
Habe ich hier etwas falsch gelesen oder sehen Sie dieses ebenso? Danke für ein paar Tips.
Gruß
Rüdiger