Fenster
Sie dienen in erster Linie der Belichtung und der Belüftung von Aufenthalsräumen. Daneben haben
sie die Funktion eines zweiten Rettungsweges. Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt
werden können und den Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes entsprechen. Wenn sie als
`zweiter Rettungsweg` dienen, müssen sie eine bestimmte Grösse [60 cm x 100 cm] aufweisen und
von innen zu öffnen sein. Dabei darf die Unterseite der lichten Öffnung höchstens 1,1 m über dem
Fussboden liegen.
Fenster von Aufenthaltsräumen müssen senkrecht stehen und unmittelbar ins Freie führen.
Ausnahmsweise können für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss [Atelier, Sitzungszimmer, Teeküche
und dgl.] Oberlichte und geneigte Fenster zugelassen werden, wenn keine Bedenken hinsichtlich des
Brandschutzes bestehen, weil z.B. ein weiteres Treppenhaus als zweiter Rettungsweg vorhanden ist.
Die Fensterfläche muss bei Aufenthaltsräumen mindestens ein Achtel der Nuzfläche des
betreffenden Raumes haben.
Der Einbau von [neuen] Fenstern ist baugehmigungspflichtig, soweit nicht das Gebäude insgesamt
genehmigungsfrei ist.
Fensteränderungen [Vergrössern, Verkleinern, und Ausmauern der Fensteröffnung, Auswechseln
von Rahmen und Scheiben] sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Dies gilt nicht in Bereichen, die
dem Denkmalschutz oder örtlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen, d.h., dort besteht
Genehmigungspflicht. In diesen besonderen Bereichen ist sogar der Einbau von
Dachflächenfenstern, der sonst genehmigungsfrei ist, baugenehmigungspflichtig.
Zu beachten ist, dass Glasbausteine in Grenz- bzw. Brandwänden kein Lichtrecht begründen und
deshalb von der Nachbarseite her zugebaut werden können, sofern nicht andere baurechtliche
Gründe entgegenstehen. Zu diesem Thema wird auf die Begriffe `Aufenthaltsräume`,`Dachflächenfenster` und `Fassaden` hingewiesen.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über private Fensterrechte bleiben vom öffentlichen Baurecht unberührt. Im Privatrecht ist insbesondere
festgelegt, dass Fenster mit weniger als 0,6 m Abstand zur Nachbargrenze auf Verlangen des
Nachbarn so eingerichtet werden müssen, dass bis zu einer Höhe von 1,8 m über dem Fussboden des
betreffenden Raumed weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Eine solche Forderung
hat mit den öffentlich-rechtlichen Brandschutzanforderungen für Glasbausteine oder Metallrahmenbzw.
Hartholzrahmenfenster mit Drahtspiegelglas nichts zu tun oder kann daher auch nicht von der
Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Für zivilrechtliche Ansprüche steht der Privatrechtsweg
[Amtsgericht, Landgericht] offen [s. auch `Privates Baurecht`].