Das Problem sind die Brandlasten im Foyer. Das Foyer selber ist auch ein Versammlungsraum. Die VStättVO fordert zwei unabhängige Rettungswege.
§ 6 (1)VStättVO:
Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
Hier ist erstmal von Foyers keine Rede. Zunächst sind beide Rettungswege nach dem o.g. Grundsatz zu führen.
Foyers an sich sind auch Versammlungsräume und können voller Brandlasten stehen. Wollen Sie nun EINEN Rettungsweg aus dem Versammlungsraum über das Foyer führen, hat dieser eine niedere Qualität als Flure oder Treppenräume. Daher soll dieser auf Grund der Brandlasten gesprinklert werden.
Wollen Sie auf die Sprinklerung verzichten, versuchen Sie die Rettungswege unabhängig vom Foyer zu führen.
Der von Ihnen angeführte 2. Rettungsweg ist keine Kompensation, da er ohnehin nach § 6 (3) erforderlich ist.